Satzung


Satzung des Vereins „KiA - Kindertagespflege in Alsdorf“


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


(1) Der Verein trägt den Namen KiA - Kindertagespflege in Alsdorf e.V.

(2) Er hat den Sitz in Alsdorf.

(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen werden und führt sodann den

Zusatz e.V.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

Der Vereinszweck ist die qualifizierte Betreuung, Erziehung und frühkindliche Förderung von Kindern

in der Kindertagespflege.

Das Wohl des Kindes in allen Formen der Kindertagespflege steht im Handlungsmittelpunkt.

Grundlage ist § 23 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in seiner gültigen Fassung.

Weitere Aufgaben, um den Vereinszweck zu verwirklichen:

- Unterstützung und Zusammenarbeit mit dem Alsdorfer Jugendamt und Mitgestaltung der

Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege, um die Qualität der Betreuung und Förderung der

Kinder in der Kindertagespflege in Alsdorf, zu verbessern. Teilnahme an Veranstaltungen der

öffentlichen Jugendhilfe z.B. Jugendhilfeausschuss, Tag der offenen Tür etc.

- Ansprechpartner für Alsdorfer Kindertagespflegepersonen und Bündelung der Erfahrungen sowie

Förderung des Austausches der Erfahrungen und des Wissens unter Diesen.

- Organisation von Themenveranstaltungen für Kindertagespflegepersonen und Eltern

- Öffentlichkeitsarbeit durch Informationsveranstaltungen, Bereitstellung von Informationsmaterial

und Erstellung einer Homepage, um Eltern über die Betreuung in der Kindertagespflege zu

informieren

- Unterstützung von Vereinen und Verbänden, die die Arbeit der Kindertagespflegepersonen

unterstützen


§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehenden Kosten, finanziert der Verein aus

Mitgliedsbeiträgen, Erträge aus gemeinnützigen Veranstaltungen, Spenden und eventuellen

Zuschüssen der öffentlichen Hand.

4 . Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 4 Verbot von Begünstigungen


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele

unterstützt.

2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme muss

schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann

innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Mitteilung der Ablehnung an den Antragssteller die

nächste Mitgliederversammlung ausgerufen werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Vereinsjahres möglich. Er erfolgt durch

schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz

Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit

sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung

Gelegenheit zur Rechtfertigung, beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des

Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung ausgerufen werden, die abschließend entscheidet.


§ 6 Beiträge


Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit, ist eine 51% Mehrheit der in der

Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, erforderlich.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Vorstand haftet bis zur Höhe des Vereinsvermögens.


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse

erfordert oder die Einberufung von 10 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des

Zwecks und der Gründe, verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Schriftführer, unter

Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der

Tagesordnung.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann schriftlich, per Mail, per Whatsapp oder anderen

modernen Anlagen erfolgen.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für

alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht, einem anderen

Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands

b) Aufgaben des Vereinsinteresses

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d) Satzungsänderungen

e) Auflösung des Vereins

5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das

Stimmrecht ist nicht übertragbar.


6. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung

rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit

gilt der Antrag als abgelehnt. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die mehr Stimmen auf

sich vereinigen, als die Mitbewerberinnen und Mitbewerber.


§ 9 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen


2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:


- erster Vorsitzende/r

- zweiter Vorsitzende/r

- Schatzmeister/in

- Beisitzer/in

- Beisitzer/in


Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

4. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter

werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt,

bis ihre Nachfolger gewählt sind.

6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 Mal statt. Vorstandssitzungen sind

beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

9. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle

Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse, sind schriftlich niederzulegen und von 3

Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen


1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 51 % Mehrheit,

der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, erforderlich. Über

Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,wenn auf diesen

Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und

der Einladung, sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext, beigefügt worden

waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen

verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen

allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 11 Beurkundung von Beschlüssen


Die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, sind schriftlich

niederzulegen und von 3 Personen zu unterzeichnen.


§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung

anwesenden Mitglieder, erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der

Einladung zur Mitgliederversammlung, gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das

Vermögen des Vereins an die:

Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe

Buschstr.32

53113 Bonn

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Salvatorische Klauseln


Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden.

Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt

werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht.


In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der

Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

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