Satzung
Satzung des Vereins „KiA - Kindertagespflege in Alsdorf“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen KiA - Kindertagespflege in Alsdorf e.V.
(2) Er hat den Sitz in Alsdorf.
(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen werden und führt sodann den
Zusatz e.V.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
Der Vereinszweck ist die qualifizierte Betreuung, Erziehung und frühkindliche Förderung von Kindern
in der Kindertagespflege.
Das Wohl des Kindes in allen Formen der Kindertagespflege steht im Handlungsmittelpunkt.
Grundlage ist § 23 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in seiner gültigen Fassung.
Weitere Aufgaben, um den Vereinszweck zu verwirklichen:
- Unterstützung und Zusammenarbeit mit dem Alsdorfer Jugendamt und Mitgestaltung der
Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege, um die Qualität der Betreuung und Förderung der
Kinder in der Kindertagespflege in Alsdorf, zu verbessern. Teilnahme an Veranstaltungen der
öffentlichen Jugendhilfe z.B. Jugendhilfeausschuss, Tag der offenen Tür etc.
- Ansprechpartner für Alsdorfer Kindertagespflegepersonen und Bündelung der Erfahrungen sowie
Förderung des Austausches der Erfahrungen und des Wissens unter Diesen.
- Organisation von Themenveranstaltungen für Kindertagespflegepersonen und Eltern
- Öffentlichkeitsarbeit durch Informationsveranstaltungen, Bereitstellung von Informationsmaterial
und Erstellung einer Homepage, um Eltern über die Betreuung in der Kindertagespflege zu
informieren
- Unterstützung von Vereinen und Verbänden, die die Arbeit der Kindertagespflegepersonen
unterstützen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehenden Kosten, finanziert der Verein aus
Mitgliedsbeiträgen, Erträge aus gemeinnützigen Veranstaltungen, Spenden und eventuellen
Zuschüssen der öffentlichen Hand.
4 . Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme muss
schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Mitteilung der Ablehnung an den Antragssteller die
nächste Mitgliederversammlung ausgerufen werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Vereinsjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung, beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des
Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung ausgerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit, ist eine 51% Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, erforderlich.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand haftet bis zur Höhe des Vereinsvermögens.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder die Einberufung von 10 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des
Zwecks und der Gründe, verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Schriftführer, unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann schriftlich, per Mail, per Whatsapp oder anderen
modernen Anlagen erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für
alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht, einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
b) Aufgaben des Vereinsinteresses
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung
rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die mehr Stimmen auf
sich vereinigen, als die Mitbewerberinnen und Mitbewerber.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
- erster Vorsitzende/r
- zweiter Vorsitzende/r
- Schatzmeister/in
- Beisitzer/in
- Beisitzer/in
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt,
bis ihre Nachfolger gewählt sind.
6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 Mal statt. Vorstandssitzungen sind
beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
9. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse, sind schriftlich niederzulegen und von 3
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen
1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 51 % Mehrheit,
der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, erforderlich. Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und
der Einladung, sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext, beigefügt worden
waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, sind schriftlich
niederzulegen und von 3 Personen zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder, erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung, gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins an die:
Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe
Buschstr.32
53113 Bonn
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Salvatorische Klauseln
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden.
Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt
werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht.
In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der
Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.